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Mehrwertsteuersenkung Gas und Gaspreisbremse
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Mehrwertsteuersenkung Gas und Gaspreisbremse

Ich habe erfahren, dass ich Entlastungsbeträge aus der Energiepreisbremse zurückzahlen muss. Warum?

Wir haben die Differenz aus den ausgezahlten Entlastungsbeträgen zu den tatsächlichen Gaskosten ermittelt. Und wenn du eine Rückforderung für Zahlungen aus der Energiepreisbremse bekommen hast, hat diese Berechnung gezeigt, dass deine Gaskosten im Jahr 2023 unter den dafür bewilligten Entlastungsbeträgen lag.
Die somit zu viel an dich ausgezahlten Entlastungsbeträge müssen wir daher leider von dir zurückfordern. Das gilt für jede Gasentnahmestelle einzeln.

Bis wann gilt die Mehrwertsteuersenkung (sog. Umsatzsteuersenkung) für Gas?

Der Bundesrat hatte am 07.10.2022 rückwirkend zum 01.10.2022 der von der Bundesregierung angekündigten Mehrwertsteuer-Absenkung (sog. Umsatzsteuer-Absenkung) zugestimmt. Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 galt somit ein verminderter Umsatzsteuersatz für Gas in Höhe von 7 %. Damit greift seit 1. April 2024 wieder die reguläre Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer von 19 %. 

Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) beträgt ab 01.04.2024 wieder 19 %. Erhöht sich der Preis für Gas, den ich zahlen muss?

Ja. Auch wenn der Nettopreis unverändert bleibt, wirkt sich die höhere Umsatzsteuer auf den Bruttopreis aus, der am Ende mit der Rechnung zu zahlen ist.

Ändert sich mein monatlicher Abschlag nach Auslaufen der Mehrwertsteuersenkung ab 01.04.2024 automatisch?

Nein. Wir passen deinen Abschlag mit dem Auslaufen der Umsatzsteuersenkung zum 01.04.2024 nicht automatisch an, sondern wie gewohnt mit der nächsten Jahresrechnung. Du kannst deinen Abschlag im Kundenportal selbst anpassen. Du erreichst es online unter portal.brillantenergie.de oder über die Meine Brillat-App. Unser Abschlagsrechner hilft dir dabei.

Muss ich nach Ende der Mehrwertsteueresenkung bei meiner nächsten Rechnung nachzahlen?

Die auslaufende Senkung der Mehrwertsteuer hat einen Einfluss auf die Höhe deiner Jahresrechnung. Ob du dann tatsächlich nachzahlen musst, ist auch abhängig von deinem Energieverbrauch und ob der monatlich gezahlte Abschlag dazu passt.

Muss mein Zähler mit Ende der Mehrwertsteuersenkung zum 01.04.2024 abgelesen werden?

Dein Netzbetreiber vor Ort wird deinen Zählerstand nicht extra ablesen. Und auch du musst nicht, aber kannst ablesen. Wie üblich berechnen wir deinen Verbrauch in den Zeiträumen und weisen in deiner Rechnung die Umsatzsteuer für die verschiedenen Zeiträume aus. Möchtest du deinen Verbrauch exakt abgrenzen, dann lies am besten am 31.03.2024 oder 01.04.2024 deinen Zählerstand ab und übermittle ihn an uns per App oder im Kundenportal. Das heißt: Einfach Zählerstand scannen oder eintippen und speichern.

Wie du deinen Zählerstand korrekt abliest, erfährst du hier.

Ist die Gaspreisbremse zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen?

Laut Energiepreisbremsengesetz galten die Preisbremsen bis 31.12.2023. Die Preisbremsen wurden nicht verlängert und sind somit zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen.

Für welchen Zeitraum galt die Gaspreisbremse?

Die Energiepreisbremsen sind im März 2023 gestartet und galten rückwirkend ab Januar 2023. Die Dauer der Preisbremsen war bis Ende 2023 begrenzt. Jeder Anspruchsberechtige erhält seine Entlastung für den Gültigkeitszeitraum in voller Höhe.

Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie läuft das mit meiner Entlastung für 2023?

Auch wenn du nicht selbst einen Vertrag mit dem Gasversorger hast: Dein Vermieter oder deine Vermieterin ist Kunde beim Energieversorger. Die Entlastung kommt über den Vermieter bei dir an. Dieser ist verpflichtet, die Entlastungen über die Betriebskostenabrechnung an dich als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

Wie wurde die Gaspreisbremse für 2023 berechnet?

Haushalte mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr erhielten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zum festgelegten Referenzpreis von 12 Cent/kWh. Darin sind Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile und die Umsatzsteuer bereits enthalten. Für jede weitere Kilowattstunde fiel der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an. Der Staat übernimmt die Differenz zu dem mit uns tariflich vereinbarten Preis. Nur für die Energie, die du über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht hast, fiel der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an.

Hier findest du eine Beispielrechnung zur Gaspreisbremse.

 

Was passiert, wenn mein tatsächlicher Verbrauch 2023 niedriger war als die Jahresverbrauchsprognose?

Dein Energieverbrauch lag unter der für die Entlastung berechneten Prognose? Gut für dich: Dein Entlastungsbetrag bleibt trotzdem gleich. Energie sparen lohnt sich immer.

Was passiert, wenn mein tatsächlicher Verbrauch 2023 über dem Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose lag?

Lag dein tatsächlicher Energieverbrauch über dem aktuell prognostizierten Verbrauch, bleibt dein Entlastungsbetrag unverändert. Denn der Preisdeckel greift nur für das vorab berechnete Entlastungskontingent. Für den darüber liegenden Verbrauch zahlst du den ursprünglich vereinbarten Verbrauchspreis.

Ich bin 2023 zu Brillant Energie gewechselt. Was muss ich zum Thema Energiepreisbremse tun oder beachten?

Du musst nichts weiter tun. Dein vorheriger Energieversorger übermittelt uns die dafür notwendigen Daten für dein Entlastungskontingent innerhalb von 6 Wochen nach Belieferungsbeginn. In deiner Jahresrechnung verrechnen wir dann den Entlastungsbetrag. Dir geht also nichts verloren.

Was bedeutet „Dezember-Soforthilfe“?

Die Bundesregierung hatte am 2. November 2022 eine Soforthilfe für die Verbraucher im Zuge der steigenden Energiekosten beschlossen. Darin übernimmt der Staat einmalig den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme für 2022. Brillant Energie hat diese Entlastung vollständig umgesetzt, so dass alle unsere Kundinnen und Kunden im Dezember 2022 keinen Abschlag für Gas zahlen mussten. Diese Soforthilfe diente dazu, die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse am 1. März 2023 zu überbrücken.