Glossar: Fachbegriffe verständlich erklärt
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A
Abschlag
Abschläge werden einmal im Monat fällig und hängen von deinem Verbrauch, deinem Tarif und der Anzahl der Abschlagstermine ab. Prüfe daher bitte, ob der von uns errechnete Abschlag für dich ausreichend ist, um eine zukünftige Nachzahlung zu vermeiden. Mit dem Abschlag zahlst du deinen monatlichen Strom- oder Gasverbrauch. Mit der Jahresrechnung werden deine Zahlungen und der tatsächliche Verbrauch verrechnet.
Bei der Berechnung kann dir unser Abschlagsrechner helfen.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis ist der verbrauchsabhängige Teil des Strom-/Gaspreises und beschreibt die Kosten für den verbrauchten Strom oder das verbrauchte Gas in Cent pro Kilowattstunde. Also je mehr Kilowattstunden du verbrauchst, umso höher ist deine Rechnung. Zudem beinhaltet er sämtliche mit dem Verbrauch zusammenhängende Kosten wie Beschaffungskosten, Netzentgelte, staatliche Steuern, Umlagen und Abgaben. Zusammen mit dem Grundpreis ergibt sich der eigentliche Strom- bzw. Gaspreis.
Aufschlag für besondere Netznutzung
Der Aufschlag für besondere Netznutzung ist Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde). Er setzt sich zusammen aus der Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (enthält auch die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG) sowie ab 01.01.2025 dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung.
Mit der § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage wird zum einen die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Zum anderen werden mit der Umlage Ausgleichszahlungen berücksichtigt, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, resultieren (§ 118 Abs. 6 S. 9 EnWG). Die aus diesen Entlastungen entstehenden Kosten werden bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben.
Ab dem Jahr 2025 werden mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung erstmals Netzentgeltentlastungen bei Verteilernetzen mit sehr hoher Einspeisung von Erneuerbarer Energien und damit verbunden sehr hohen lokalen Netzentgelten bundesweit verteilt. Dies resultiert in den betroffenen Verteilnetzen in einer Senkung der lokalen Netzentgelte ab dem 01.01.2025 und Angleichung an das Bundesniveau.
B
Blindarbeit
Die Blindarbeit oder Blindenergie ist ein Begriff der Elektrotechnik. Diese Energie ist keine Nutzenergie, denn sie pendelt nur zwischen Netz und Verbraucher hin und her und ist somit nicht z. B. zum Antrieb von Maschinen oder für Heizzwecke nutzbar. Blindenergie benötigen elektrische Verbraucher, wie beispielsweise Elektromotoren oder Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen, um ihr Magnetfeld aufzubauen.
Bilanzierungsumlage
Die SLP-Bilanzierungsumlage (SLP steht für Standard-Lastprofil) oder auch Gasbilanzierungsumlage (früher Regel- und Ausgleichsenergieumlage) existiert bereits seit mehreren Jahren und wird in der Regel jährlich jeweils zum 1. Oktober festgelegt. Sie soll den zu erwartenden Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie decken.
Am 01.10.2023 wurde die Bilanzierungsumlage auf 0 Cent/kWh gesenkt.
C
CO₂-Steuer
Die CO₂-Steuer ist eine Umweltsteuer, welche die Emission von Treibhausgasen wie Kohlenstoffdioxid (CO₂) besteuert.
Ziel der CO₂-Steuer ist es, den Verbrauch von umweltschädlichen Brennstoffen sowie die negativen Auswirkungen von Emissionen (insbesondere die globale Erwärmung und die Versauerung der Meere) mithilfe eines höheren CO₂-Preises zu verringern. Menschen sollen so dazu ermutigt werden, weniger Energie zu verbrauchen und umweltfreundlichere Alternativen zu nutzen.
Die Bundesregierung hat den CO₂-Preis für das Jahr 2024 auf 45 € pro Tonne angehoben, 2025 soll er auf 55 € ansteigen. Damit erhöhen sich die Kosten für Benzin, Diesel sowie Heizöl und Erdgas. Die generierten Einnahmen fließen in Klima- und Transformationsfonds.
E
EEG-Umlage
Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt seitdem durch den Bundeshaushalt.
Die EEG-Umlage war Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde) und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Mit dieser Umlage wurden die Kosten, die die Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung (z. B. in Wind- und Solarparks, in Biogasanlagen und Wasserkraftwerken) durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verursacht, auf die Stromkunden umgelegt. Für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 wurde die EEG-Umlage nach Bundesbeschluss auf 0 ct/kWh netto gesenkt und danach abgeschafft.
Erdgassteuer
Mit der Erdgassteuer, geregelt durch das Energiesteuergesetz, wird die Verwendung von Erdgas als Kraft- und Heizstoff besteuert. Diese Steuer richtet sich nach dem Verbrauch von Haushalten und Unternehmen in Deutschland und wird pro Kilowattstunde berechnet. Die Höhe der Erdgassteuer ist seit 2017 konstant geblieben. Sie beträgt 0,55 ct/kWh.
G
Grundpreis
Der Grundpreis ist Teil des Strom-/Gaspreises und wird für Leistungen berechnet, die unabhängig vom Energieverbrauch entstehen. Dieser setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, die ab Vertragsbeginn zum Beispiel durch die Nutzung der Infrastruktur, Abrechnung, Zählermiete und Serviceleistungen entstehen. Beispielsweise werden dabei die Kosten abgedeckt, die für die Bereitstellung der Energie sowie die Wartung der Anlagen und Messgeräte anfallen, um die Energieversorgung sicherzustellen.
Gasbeschaffungsumlage
Die Gasbeschaffungsumlage, die zum 01.10.2022 geplant war, wurde seitens der Bundesregierung noch vor Inkrafttreten gestoppt.
Gedacht war die Gasbeschaffungsumlage dafür, den Gasimporteuren die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffungen im Falle einer erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen zu erstatten. Übergreifendes Ziel dabei war, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. Mit der Umlage sollten die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung solidarisch auf alle Gaskunden verteilt werden. Die Umlage sollte als Preisbestandteil in den Gaspreis einfließen und wurde nach Ankündigung unmittelbar vor Inkrafttreten gestoppt. Umlagen können sich jährlich ändern.
Gasspeicherumlage
Die Gasspeicherumlage ist eine staatliche Umlage und wurde zum 01.10.2022 eingeführt. Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die dafür vom 01.10.2022 bis vorrausichtlich März 2027 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Die Gasspeicherumlage lag zum Start bei 0,059 Cent pro Kilowattstunde und wurde seitens der Bundesregierung zum 01.07.2024 auf 0,250 und nun zum 01.01.2025 auf 0,299 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Brillant Energie hat sich dazu entschieden, alle geänderten Umlagen gesammelt zum Anfang des Jahres an dich weiterzugeben. Wir informieren dich dazu rechtzeitig per Mail - etwa vier bis sechs Wochen vor Jahresende.
K
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe ist Teil des Strom- bzw. Gaspreises (pro verbrauchte Kilowattstunde). Damit Haushalte oder gewerbliche Abnehmer mit Strom und Gas versorgt werden können, ist ein weitverzweigtes Leitungsnetz erforderlich. Dieses verlegen Netzbetreiber meist im öffentlichen Bereich. So finden sich Strom- und Gasleitungen zum Beispiel unter Gehwegen und Straßen. Damit Energieversorger diesen Raum nutzen dürfen, müssen sie eine Konzessionsabgabe an Gemeinden und Städte zahlen.
KWKG-Umlage
Die KWKG(= Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)-Umlage ist Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde) und ist ein Aufschlag auf die Netzentgelte. Daraus ergeben sich Zuschlagszahlungen, die die Förderkosten von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen decken sollen. Die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten eine Förderung und somit einen Anreiz, zukünftig mehr in umweltschonende KWK-Anlagen zu investieren. Umlagen können sich jährlich ändern.
M
Marktlokation (Lieferstelle / Verbrauchsstelle)
Die Marktlokation ist der eindeutige Ort, zu dem eine Energielieferung erfolgt oder auch Energie erzeugt wird. Mehrere Messlokationen (Zähler) können einer Marktlokation und mehrere Marktlokationen einer Messlokation zugeordnet werden.
MaLo-ID: Identifikationsnummer der Marktlokation
Die MaLo-ID ist eine elfstellige Zahl, die uns dabei hilft, Ihre Verbrauchsstelle schnell zu identifizieren, Zählpunkt-Verwechslungen zu vermeiden und die Abrechnung zu erleichtern. Einer Marktlokation (MaLo) wird jeweils eine Identifikationsnummer (ID) zugewiesen, die du auf deiner Strom- oder Gasrechnung findest. Anhand der Werte, die an den einzelnen Strom- oder Gaszählern abgelesen werden, kann die gesamte verbrauchte oder erzeugte Energie einer Marktlokation (MaLo) ermittelt werden. Für die Bildung und Verwaltung der MaLo ist Ihr Netzbetreiber verantwortlich.
Messlokation (MeLo)
Die Messlokation (MeLo) ist die Messstelle (Strom- oder Gaszähler) in deiner Wohnung, im Haus oder der Liegenschaft, an dem der Zählerstand abgelesen und dein Energieverbrauch berechnet wird. Wenn du mehrere Zähler hast, dann wird jeder als eine eigene Messlokation gewertet. Jede Messlokation wird über eine ID identifiziert, die jedem Zählpunkt einmalig vergeben wird und sich nicht ändert.
Messstellenbetrieb
Der Messstellenbetrieb umfasst alle Dienstleistungen und Maßnahmen rund um den Strom- und Gaszähler.
N
Netzentgelt
Das Netzentgelt (auch Netznutzungsentgelt bezeichnet) ist Teil des Strom- und Gaspreises und wird für jede Nutzung des Versorgungsnetzwerks erhoben. Das heißt, wer ein Strom- oder Gasnetz nutzt, muss dem Netzbetreiber dafür ein Netzentgelt zahlen, was sich aus Netz-Grund- und Netz-Arbeitspreis zusammensetzt. Privatkunden entrichten die Netznutzungsentgelte nicht direkt an den Netzbetreiber. Die Abwicklung übernehmen wir mit der Strom- bzw. Gasrechnung innerhalb des Arbeits- sowie Grundpreises. Die Netzbetreiber finanzieren so zum Beispiel den Bau und die Wartung von Strommasten, Strom- bzw. Gasleitungen und Umspannwerken. Netzentgelte können sich jährlich ändern.
Neukundenbonus
Bei einem Neukundebonus handelt es sich um eine einmalige Prämie bei Vertragsabschluss. Falls wir einen Neukundenbonus mit dir vereinbart haben (das siehst du jeweils in unserer Vertragsabschlusstrecke und final auf unserer Vertragsbestätigung), wird dieser mit deiner nächsten Jahresrechnung nach 12 Monaten verrechnet. Er wird in deinem Rechnungsbetrag als Gutschrift berücksichtigt. Ergibt sich nach Verrechnung des Neukundenbonus ein Guthaben, zahlen wir es dir aus.
Bitte beachte: Damit du einen einmaligen Neukundenbonus erhältst, müssen diese zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den letzten sechs Monaten vor Vertragsabschluss wurdest du an der vertraglichen Verbrauchsstelle nicht von uns mit Gas oder Strom beliefert und du hast keinen von dir an uns erteilten Auftrag zur Belieferung widerrufen.
- Du hast von uns ab Vertragsschluss dein Gas oder deinen Strom 12 Monate ohne Unterbrechung über den mit uns abgeschlossenen Vertrag bezogen.
O
Offshore-Netzumlage
Die Offshore-Netzumlage ist Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde) und ist ein Aufschlag auf die Netzentgelte. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind.
P
Preisstabilität/Preisgarantie
Mit der eingeschränkten Preisstabilität unserer Brillant-Tarife „Brillant Strom Natur“ bzw. „Brillant Gas Natur“ kannst du dir aktuell für 12 Monate oder für 24 Monate einen festen Strom- bzw. Gaspreis sichern. Ausgenommen von der Preisstabilität sind Steuern, Abgaben, staatlich veranlasste Belastungen. Es gelten die in den AGBs festgelegten Bedingungen.
S
Stromkennzeichnung
Woher kommt mein Strom? Die Antworten finden Verbraucher in der sogenannten Stromkennzeichnung. Diese gesetzlich vorgeschriebene Information macht transparent, wo unser Strom erzeugt wurde und wie sich der Energiemix zusammensetzt.
Stromsteuer / Energiesteuer
Die Strom- bzw. Energiesteuer ist eine durch das Stromsteuer- bzw. Energiesteuergesetz geregelte Steuer, die auf den gelieferten Strom bzw. das Gas erhoben wird. Diese Steuern orientieren sich am Verbrauch privater Haushalte und Unternehmen in Deutschland und fallen pro Kilowattstunde an. Sie sind im Strom- bzw. Gaspreis bereits eingerechnet.
§ 19 Strom-NEV-Umlage
Die § 19 Strom-NEV-Umlage ist Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde). Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen. Der Paragraf 19 regelt das Angebot reduzierter Netzentgelte für besonders stromintensive Letztverbraucher.
U
Umlage Abschaltbare Lasten
Die Abschaltbare Lasten-Umlage war bis Ende 2023 Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde). Bei abschaltbaren Lasten handelt es sich um große Stromverbraucher, die kurzfristig oder für eine bestimmte Zeitspanne vollständig oder teilweise auf die Belieferung von Strom verzichten können. Das ist bei drohender Instabilität des Stromnetzes zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit notwendig. Als Ausgleich erhielten diese eine Vergütung von den Netzbetreibern, die sogenannte AbLaV-Umlage. Diese Umlage ist ab 2024 weggefallen.
W
Wasserstoffumlage
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2023 mit der Regelung gemäß § 118 Abs. 6 Satz 7 EnWG eine sogenannte Wasserstoffumlage eingeführt. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. Die Kosten werden ab 01.01.2025 im Aufschlag für besondere Netznutzung abgebildet.